Für alle Kinder, die zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2017 geboren sind, beginnt nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen mit dem Schuljahr 2023/2024 die Schulpflicht. Eltern bzw. Sorgeberechtigte müssen ihr Kind an einer kommunalen Grundschule des Grundschulbezirks, an der Universitätsgrundschule Dresden oder an einer anerkannten Grundschule in freier Trägerschaft anmelden. Dafür gibt es zwei zentrale Termine an allen Grundschulen: Donnerstag, 15. September 2021, sowie Dienstag, 20. September 2022, jeweils von 14 Uhr bis 18 Uhr.
Das Amt für Schulen erinnert die Sorgeberechtigten Anfang August 2022 schriftlich an die bevorstehenden Schulanmeldetermine. Die gesetzliche Pflicht zur Schulanmeldung der Kinder des genannten Geburtszeitraumes besteht jedoch auch dann, wenn die Sorgeberechtigten keinen Brief erhalten haben. Kinder, die zwischen dem 1. Juli 2017 und 30. September 2017 geboren wurden, können freiwillig zur Schule angemeldet werden und werden damit automatisch schulpflichtig.
Zur Schulanmeldung sind die Personalausweise der Sorgeberechtigten, die Geburtsurkunde des Kindes sowie das Schreiben des Amtes für Schulen mit der Aufforderung zur Schulanmeldung für das Schuljahr 2023/2024 [sofern vorhanden] mitzubringen.
Kinder, die eine kommunale Grundschule außerhalb des Schulbezirkes besuchen sollen, müssen zunächst ebenfalls an einer für das Kind zuständigen kommunalen Grundschule angemeldet werden. Die Eltern haben die Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag auf Einschulung außerhalb des maßgeblichen Schulbezirkes zu stellen. Das entsprechende Antragsformular wird bei der Schulanmeldung ausgehändigt. Eine Schulanmeldung ist keine Aufnahmebestätigung an der Grundschule. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Den Termin und Ort für die gesetzlich vorgeschriebene Schulaufnahmeuntersuchung beim Gesundheitsamt bekommen die Eltern und Sorgeberechtigten bei der Schulanmeldung.
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